Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Heimat- und Kulturverein Sülzhayn e. V.. Er hat seinen Sitz in Sülzhayn und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Heimat- und Kulturverein Sülzhayn e. V. mit Sitz in Sülzhayn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Zweck wird verwirklicht durch:

  1. Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Heimatgeschichte.
  2. Die Erstellung und Fortführung der Ortschronik.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können Vereinigungen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Einzelpersonen werden. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung solche natürlichen Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist.
  2. durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung der Mitgliederpflichten oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke.

Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenen Rechte und Pflichten. Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt dem Vorstand vorbehalten.

§ 6 Mitarbeit / Beitragszahlung

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und Beiträge gemäß § 7 pünktlich zu entrichten.

§ 7 Beitrag

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Freiwillige Mehrleistungen sind zulässig. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres - des Kalenderjahres - zu entrichten. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch den Schatzmeister oder seines Beauftragten. In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag des Mitglieds der Vorstand eine befristete Aussetzung der Zahlungspflicht beschließen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressewart zusammensetzt
  2. die Kassenprüfer und ggf. der Arbeitsausschuss gemäß § 11 dieser Satzung
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende . Jeder vertritt allein.

§ 10 Vorsitzender

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen und überwacht die Geschäfte des Vereins.

§ 11 Vorstand, Arbeitsausschuss, Schriftführer und Kassenprüfer

Zur Unterstützung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre ein Arbeitsausschuss gewählt werden, der aus Mitgliedern verschiedener Interessengruppen bestehen soll. Der Arbeitsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die ebenfalls alle drei Jahre neu zu wählen sind. Über die Vorstands-, Arbeitsausschuss- und Mitgliederversammlungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift als Protokoll an, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Arbeitsteilung

Der Vorsitzende überträgt die Arbeiten des anfallenden Geschäftsverkehrs an die Mitglieder des Vorstandes, bereitet die Sitzungen vor und hält Verbindung mit den Mitgliedern und mit allen sonst in Betracht kommenden Stellen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand beim Vorliegen wichtiger Beratungsgegenstände einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/10 aller Mitglieder sie schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beim Vorsitzenden beantragt. Die Einladungen haben mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Die Tagesordnung der jeweils im ersten Quartal des Jahres einzuberufenden Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  2. den Jahresbericht des Vorsitzenden und des Kassenwarts, Kassenprüfungsbericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  3. den Arbeitsplan für das neue Geschäftsjahr
  4. Anordnungen zur Durchführung der Vereinsziele
  5. Anträge von Mitgliedern, die in der Versammlung beschlossen werden sollen, müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung in Schriftform vorgelegt werden.

§ 14 Beschlüsse

Jede gemäß § 13 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenübertragungen und -vertretungen sind nicht gestattet.

§ 15 Sachbearbeiter und Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete besondere Sachbearbeiter oder Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende. An Vorschläge von besonders eingesetzten Sachbearbeitern oder Beschlüsse von Sonderausschüssen ist der Vorstand nicht gebunden; sie haben lediglich beratenden Charakter.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 17 Satzungsänderung / Auflösung und Verfügungsrecht des Vereins

Eine Änderung dieser Satzung sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von 3/4 der in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ellrich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese am 6. März 2015 beschlossene Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Sülzhayn, 6. März 2015